Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 173

§ 173 – Grundsatz

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.

Kurz erklärt

  • Die Beiträge müssen von den Beitragsschuldnern gezahlt werden.
  • Beitragsschuldner sind die Personen, die für die Beiträge verantwortlich sind.
  • Die Zahlungen erfolgen direkt an die Träger der Rentenversicherung.
  • Es sei denn, es gibt eine andere Regelung.
  • Die Regelung betrifft die Zahlungspflichten für Rentenversicherungsbeiträge.